Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eventworks GmbH
I. Allgemeiner Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Eventworks GmbH gelten für jedes Rechtsgeschäft zwischen der Eventworks GmbH und dem Kunden. Sie gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen der Eventworks GmbH und dem Kunden abgeändert werden. Allen von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen; diese werden nur wirksam, soweit die Eventworks GmbH ihnen schriftlich zustimmt.
- Die AGB sind, auch ohne gesonderte Vereinbarung, Grundlage für jedes zukünftige Rechtsgeschäft zwischen der Eventworks GmbH und dem Kunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eventworks GmbH mit dem Kunden andere AGB vereinbart. Selbst bei laufender Geschäftsbeziehung schließen die vorliegenden AGB entgegenstehende Bedingungen des Kunden aus.
1.2 Zahlungsbedingungen, Verzug, Schadensersatz, Aufrechnung, Abtretung und Vertragserfüllung durch Dritte
a) Zahlungsbedingungen
1. Der Kunde zahlt den Gesamtbruttobetrag einer Rechnung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum (Zahlungsfrist). Der Betrag ist rechtzeitig gezahlt worden, wenn der Gesamtbruttobetrag in dieser Zeit auf einem der auf der Rechnung angegebenen Konten der Eventworks GmbH vorbehaltlos gutgeschrieben wurde. Überschreitet der Kunde die Zahlungsfrist nach Absatz 1, kommt er mit der Zahlung in Verzug.
b) Verzug
2. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen, auch aus durchgeführten Teillieferungen oder Teilleistungen, in Verzug, so kann die Eventworks GmbH den Kunden auffordern, sämtliche begonnenen und noch ausstehenden Leistungen sofort zu bezahlen. Die Eventworks GmbH hat in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht und kann weitere Leistungen unverzüglich einstellen.
3. Die Verzugszinsen betragen 5 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB für Geschäfte mit Verbrauchern bzw. 8 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB für Geschäfte mit Unternehmern.
c) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
4. Der Kunde darf von fälligen Rechnungsbeträgen, mit Ausnahme eines vereinbarten Skontos, keine Abzüge vornehmen. Insbesondere Abzüge für Porto-, Fracht-, Überweisungs- oder Versicherungskosten sind nicht zulässig.
5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
6. Wenn der Kunde Unternehmer ist, steht ihm die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
d) Abtretung
7. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit der Eventworks GmbH nicht ohne vorherige Zustimmung der Eventworks GmbH abtreten, es sei denn, dies ist in einem Einzelvertrag ausdrücklich zugelassen.
e) Vertragserfüllung durch Dritte
8. Die Eventworks GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen Dritte einzuschalten.
1.3 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Erfolg der Tätigkeit der Eventworks GmbH hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde an der Realisierung des Projektes mitwirkt. Der Kunde ist hierzu bereit. Soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, wird der Kunde:
- die Eventworks GmbH bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen;
- der Eventworks GmbH alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden;
- der Eventworks GmbH auf eigene Kosten Zugang zu Räumen (inklusive der Benachrichtigung etwaiger Wachdienste, der Mitteilung über Hausregeln und der Einbindung in Schließsysteme), Sachmitteln (inklusive der Bereitstellung der erforderlichen Stromversorgung und Telefonverbindungen) und Mitarbeitern gewähren, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist;
- für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit der Eventworks GmbH abstimmen und vorbereiten;
- die Eventworks GmbH über die Sicherheitsvorschriften und die Regeln des Arbeitsschutzes informieren, die für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sind.
1.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit Verträgen ist Berlin, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) Anwendung.
- Sind einzelne Klauseln ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften
1.5 Vertragsänderung, Schriftform
- Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und vom Kunden und von der Eventworks GmbH unterzeichnet sein.
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
1.6 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die Eventworks GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, der Änderung oder Ergänzung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen oder Ergänzungen wirksam. Die Eventworks GmbH informiert den Kunden über die Widerspruchsmöglichkeit und die Widerspruchsfrist zusammen mit der Änderungsmitteilung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.06.2024.
Ursprünglich wurde unter dem Begriff Datenschutz der Schutz der Daten selbst im Sinne der Datensicherung, z. B.
- vor Verlust, Veränderung oder Diebstahl, verstanden.
- Dieses Verständnis fand zum Beispiel seinen Niederschlag im ersten Hessischen Datenschutzgesetz von 1970.
- Im selben Jahr wurde der heute übliche Begriff des Datenschutzes durch einen Aufsatz von Ulrich Seidel definiert
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Vermietgeschäft
2.1 Geltungsbereich der AGB – Vermietgeschäft
- Soweit die Eventworks GmbH mit dem Kunden einen Mietvertrag abschließt, bestimmen die nachstehend abgedruckten AGB dessen Inhalt.
2.2 Mindest-Mietumsatz
- Bei Anfragen unter 100,00 € Mietumsatz ist die Eventworks GmbH berechtigt, einen Mindestumsatz in Höhe von 100,00 € pro Auftrag zu berechnen.
2.3 Die Mietgegenstände
- Die Eventworks GmbH ist verpflichtet, Mietgegenstände mittlerer Art und Güte zur Verfügung zu stellen.
- Die Eventworks GmbH kann bestellte Mietgegenstände durch gleichwertige oder bessere Mietgegenstände ersetzen, falls es ihr nicht möglich ist, die bestellten Mietgegenstände zu liefern. Die diesbezügliche Lieferung gilt nicht als Lieferung unbestellter Sachen im Sinne des § 241 a BGB. Im Bereich von Porzellan, Glas und Besteck ist es der Eventworks GmbH freigestellt, welche Serie aus dem aktuellen Programm geliefert wird.
2.4 Mietpreise, Mietdauer und Kaution
a) Mietpreise und Mietdauer
1. Es gelten die Mietpreise der jeweils gültigen Preisliste der Eventworks GmbH. Die Preise verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Mietdauer der Mietgegenstände umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen oder einem Wochenende. Der Tag der Abholung bzw. Anlieferung ist der erste Miettag.
3. Eine längere, vorher vereinbarte Mietperiode kostet 20 % vom Grundmietpreis je Zusatztag.
b) Kaution
4. Die Eventworks GmbH ist berechtigt, vom Kunden eine Kaution in Höhe des doppelten Mietgesamtbruttopreises zu verlangen. Die Kaution ist Zug um Zug gegen die Übergabe des Mietgegenstandes zu zahlen.
5. Nach Ablauf der Mietzeit wird die Rückzahlung des Kautionsguthabens des Kunden erst dann fällig, wenn die Mietgegenstände zurückgegeben wurden, die Eventworks GmbH die Möglichkeit hatte, die Mietgegenstände auf eventuelle Beschädigungen zu überprüfen, und alle Ansprüche der Eventworks GmbH aus dem Mietvertrag befriedigt sind.
2.5 Abwicklung der Vermietung
a) Ort der Auslieferung und Rückgabe
6. Die Auslieferung der Mietgegenstände an den Kunden und die Rückgabe der Mietgegenstände durch den Kunden erfolgen an dem Auslieferungslager der Eventworks GmbH, das in der Auftragsbestätigung angegeben wird.
b) Grundsätze der Anlieferung und Abholung
7. Die Anlieferung der Mietgegenstände zu und die Abholung von einem durch den Kunden vorgegebenen Ort erfolgen nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Berechnung.
8. Bei vereinbarter Anlieferung oder Abholung der Mietgegenstände hat der Kunde dafür zu sorgen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zu dem vereinbarten Termin am Ort der Anlieferung oder Abholung anwesend ist. 9. Ist der Kunde oder sein Bevollmächtigter nicht bei der Anlieferung anwesend, ist die Eventworks GmbH berechtigt, die Mietgegenstände am Ort der Anlieferung zu hinterlassen.
10. Ist der Kunde oder sein Bevollmächtigter nicht bei der Anlieferung anwesend, ist die Eventworks GmbH berechtigt, die Mietgegenstände am Ort der Anlieferung zu hinterlassen. Der Kunde erkennt in diesem Fall die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
c) Anlieferung der Mietgegenstände
11. Die Anlieferung von der Eventworks GmbH umfasst die Transportleistung bis hinter die erste ebenerdige Tür, wenn eine direkte und störungsfreie Anfahrt an den Ort der Anlieferung oder Abholung möglich ist. Wartezeiten, die die Eventworks GmbH nicht zu vertreten hat (z.B. der Zugang zu den Räumlichkeiten ist wegen verschlossener Tür oder weil andere Zulieferer ihn versperren, nicht möglich), bezahlt der Kunde.
12. Der Kunde bestätigt bei der Anlieferung schriftlich den Erhalt der Mietgegenstände auf einem Lieferschein der Eventworks GmbH. Nach der schriftlichen Bestätigung der Vollständigkeit der Lieferung sind Beanstandungen des Kunden wegen fehlender Mietgegenstände ausgeschlossen.
13. Der Kunde untersucht die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel. Er zeigt eventuelle Mängel der Eventworks GmbH spätestens innerhalb von sechs Stunden nach Erhalt der Ware an.
d) Pflichten während der Mietzeit
14. Alle Mietgegenstände, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordern, stattet die Eventworks GmbH mit einer Bedienungsanleitung aus, die vom Kunden über einen QR-Code auslesbar ist. Der Kunde wird diese Mietgegenstände nur unter Beachtung der Bedienungsanleitung in Betrieb setzen und benutzen, sowie ausschließlich durch Personen bedienen lassen, die den ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietgegenstände sicherstellen können.
15. Der Kunde wird Gegenstände, die nicht über eine Bedienungsanleitung verfügen und die er nicht zweifelsfrei ohne Gefahren für den Gegenstand oder Personen bedienen kann, nicht in Betrieb setzen und nicht benutzen.
16. Der Kunde schließt technisches Equipment (insbesondere Küchentechnik) auf eigene Kosten selbst an. Er lässt diese Tätigkeiten nur von gesondert autorisierten Personen ausführen. Die Eventworks GmbH erbringt Anschlussarbeiten für Kunden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur gegen gesonderte Berechnung. Die Eventworks GmbH ist berechtigt, für solche Leistungen Fremdfirmen zu beauftragen. Ist dem Kunden durch die Fremdfirma ein Schaden entstanden, so tritt die Eventworks GmbH dem Kunden auf dessen Verlangen ihren etwaigen Anspruch gegen die Fremdfirma ab, es sei denn, dass die Eventworks GmbH aufgrund besonderer Abmachungen die Verfolgung des Anspruchs für Rechnung und Gefahr des Kunden übernimmt.
17. Der Kunde unterrichtet die Eventworks GmbH unverzüglich, spätestens bei Rückgabe der Mietgegenstände über die Beschädigung oder den Verlust einzelner Mietgegenstände.
18. Der Kunde verpflichtet sich, während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass Dritte das Eigentum der Eventworks GmbH nicht beschädigen.
19. Der Kunde wird Porzellan, Gläser und Bestecke nur einmal benutzen. Mehrfachnutzungen müssen mit der Eventworks GmbH vereinbart werden und sind kostenpflichtig.
20. Der Kunde haftet ab Erhalt der Mietgegenstände bis zu ihrer Rückgabe für die schuldhafte Beschädigung oder den Verlust des Mietgegenstandes unabhängig davon, ob die Beschädigung oder der Verlust durch den Kunden selbst oder einen Dritten verursacht worden ist. Der Kunde tritt etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an die Eventworks GmbH ab. Die Eventworks GmbH nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
e) Rückgabe der Mietgegenstände
21. Der Kunde gibt die Mietgegenstände in dem Zustand und in der Form zurück, wie er sie von der Eventworks GmbH erhalten hat.
22. Der Kunde entfernt und entsorgt Speisereste vor der Rückgabe der Mietgegenstände. Im Mietpreis ist nur das Spülen von Porzellan, Glas und Besteck sowie die Reinigung des Küchenequipments, Mobiliars und von Tischwäsche, mit einem üblichen Verschmutzungsgrad, durch die Eventworks GmbH enthalten.
23. Wenn die Lieferung aus einer Vielzahl oder einer großen Anzahl von verschiedenen Artikeln und Einzelteilen besteht, kann die Eventworks GmbH die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Übernahme nicht durchführen. Der Kunde ist daher damit einverstanden, dass die Eventworks GmbH die Zählung der Gegenstände und die Schadensfeststellung in den eigenen Räumlichkeiten durchführt. Die Eventworks GmbH stellt sicher, dass in der Zeit von der Anlieferung der Gegenstände bis zur Zählung bei der Eventworks GmbH keine Verluste stattfinden. Der Kunde ist berechtigt, bei der Zählung selbst oder durch einen Vertreter anwesend zu sein.
24. Wenn die Eventworks GmbH vertraglich die Abholung vereinbart, gilt:
a) Der Kunde stellt der Eventworks GmbH die Mietgegenstände am vereinbarten Abholtag, am vereinbarten Abholort, zum vereinbarten Zeitpunkt bereit.
b) Die Mietgegenstände sind in den für den Transport vorgesehenen Transportbehältern der Eventworks GmbH sortenrein verpackt und geordnet aufgestapelt.
c) Der Kunde stellt sicher, dass er oder ein Vertreter am vereinbarten Abholtag, am vereinbarten Abholort zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend ist.
d) Die Eventworks GmbH bestätigt dem Kunden die Rückgabe der Mietgegenstände schriftlich auf einem Rückgabe-Lieferschein.
e) Falls der Kunde oder ein Vertreter nicht am Ort der Abholung anwesend ist, werden die vermieteten und bereitgestellten Gegenstände von der Eventworks GmbH mitgenommen. Der Rückgabe-Lieferschein kann bei der Eventworks GmbH angefordert werden. Der Kunde erkennt in diesem Fall die Zählergebnisse und Schadenfeststellung der Eventworks GmbH an.
f) Wenn die Lieferung aus einer Vielzahl oder einer großen Anzahl von verschiedenen Artikeln und Einzelteilen besteht, kann die Eventworks GmbH die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Übernahme nicht durchführen. Der Kunde ist daher damit einverstanden, dass die Eventworks GmbH die Zählung der Gegenstände und die Schadensfeststellung in den eigenen Räumlichkeiten durchführt. Die Eventworks GmbH stellt sicher, dass in der Zeit von der Abholung der Gegenstände bis zur Zählung bei der Eventworks GmbH keine Verluste stattfinden. Der Kunde ist berechtigt, bei der Zählung selbst oder durch einen Vertreter anwesend zu sein.
g) Der Ort der Abholung ist ebenerdig und barrierefrei. Eine direkte und störungsfreie Anfahrt mit einem LKW muss möglich sein.
h) Sollten die Ware oder der Ort der Abholung diesen Kriterien nicht entsprechen, berechnet die Eventworks GmbH dem Kunden den erhöhten Aufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste.
2.6 All-Inclusive-Service
1. Hat der Kunde den All-Inclusive-Service vereinbart, gilt:
a) Der All-Inclusive-Service wird von der Eventworks GmbH während einer Messe oder einer Open-Air-Veranstaltung nicht angeboten.
b) Der All-Inclusive-Service kann nur für Porzellan, Glas und Besteck vereinbart werden, soweit er im Einzelfall in der jeweils gültigen Preisliste nicht ausgeschlossen ist.
c) Im Mietpreis ist beim All-Inclusive-Service neben den Leistungen aus Ziffer 2.5
e) 2. zusätzlich ein Schwund von maximal 2 % der Mietgegenstände enthalten, jeweils bezogen auf die Gesamtmenge pro Artikel pro Einzelvertrag bzw. Auftrag.
d) Der Kunde bezahlt der Eventworks GmbH den Neukaufwert der Gegenstände, die nicht zurückgegeben wurden und über der 2-%-Grenze je Artikel liegen.
2.7 Überschreitung der Mietdauer
- Der Kunde zahlt an die Eventworks GmbH 50 % des Grundmietpreises entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisliste für jeden weiteren Tag, der über die vereinbarte Mietperiode hinausgeht, wenn die Rückgabe bzw. Abholung der Mietgegenstände nicht vertragsgerecht (termingerecht) und aus Gründen erfolgt, die der Kunde zu vertreten hat. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als dieser Betrag ist.
- Hat die Eventworks GmbH den Kunden nach Ablauf der Mietzeit nochmals unter Fristsetzung zur Rückgabe der Mietgegenstände aufgefordert, und hat der Kunde auch innerhalb dieser Frist die Mietgegenstände nicht zurückgegeben, kann die Eventworks GmbH vom Kunden statt der Rückgabe der Mietgegenstände, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche, Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines gleichartigen, neuwertigen Gegenstandes verlangen. Gleichzeitig ist die Eventworks GmbH berechtigt, dem Kunden für die Zeit bis zur Lieferung des Ersatzgegenstandes einen Mietzins gemäß Ziffer 2.4 a) zu berechnen.
2.8 Schadensersatzansprüche bei Verlust, Zerstörung und Beschädigung (Fortsetzung)
- Der Kunde erstattet der Eventworks GmbH bei Verlust, Zerstörung und nicht reparaturfähiger Beschädigung eines Mietgegenstandes die für die Ersatzbeschaffung eines gleichartigen, neuwertigen Gegenstandes anfallenden Kosten, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche der Eventworks GmbH.
- Ist die Reparatur eines Mietgegenstandes möglich, erstattet der Kunde der Eventworks GmbH die Reparaturkosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Eventworks GmbH bleiben unberührt.
- Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen kann der Kunde verlangen, dass ihm nach Bezahlung der Kosten für die Beschaffung eines gleichartigen, neuwertigen Ersatzgegenstandes der beschädigte Mietgegenstand übereignet wird.
- Der Anspruch auf Überlassung des beschädigten Gegenstandes entfällt, falls der Kunde diesen Anspruch der Eventworks GmbH gegenüber nicht schriftlich bis zur Zahlung der Schadenssumme geltend macht, spätestens aber einen Monat nach Bekanntgabe der Schadensersatzansprüche durch die Eventworks GmbH.
2.9 Kündigung des Mietvertrages
1. Kündigung durch den Kunden
1.1. Der Kunde kann den Mietvertrag nach Vertragsschluss und vor Beginn der Mietzeit kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
1.2. Der Kunde bleibt jedoch verpflichtet, der Eventworks GmbH je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Eventworks GmbH den anteiligen Mietpreis gemäß folgender Staffelung zu zahlen:
- Zugang der Kündigung bis 20 Arbeitstage vor Mietbeginn: 20 % des Brutto-Mietpreises
- Zugang der Kündigung bis 7 Arbeitstage vor Mietbeginn: 50 % des Brutto-Mietpreises
- Zugang der Kündigung bis 3 Arbeitstage vor Mietbeginn: 70 % des Brutto-Mietpreises
- Zugang der Kündigung später als 3 Arbeitstage vor Mietbeginn: 80 % des Brutto-Mietpreises
1.3. Sollte die Eventworks GmbH zum Zeitpunkt der Kündigung mit der vertraglich vereinbarten Anlieferung oder Aufstellung der Mietgegenstände bereits begonnen haben, ist der vollständige Mietpreis zu zahlen. Dies gilt ab 2 Stunden vor planmäßiger Abfahrt des Lieferfahrzeuges vom Auslieferungslager der Eventworks GmbH, welches in der Auftragsbestätigung angegeben wurde.
1.4. Hat die Eventworks GmbH ihrerseits Fremdmaterial angemietet und entstehen der Eventworks GmbH durch die Stornierung von Fremdmaterial ihrerseits erhöhte Kosten, hat der Kunde ihr diese neben dem nach Absatz 54 a) – d) anteiligen Mietpreis zu erstatten. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Eventworks GmbH kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als der geforderte Betrag entstanden ist.
1.5. Teilkündigungen werden anteilig berechnet.
1.6. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Eventworks GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von der Eventworks GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
2. Kündigung durch die Eventworks GmbH
2.2. Die Eventworks GmbH ist neben den in § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Gründen zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigt, wenn
- der Antrag gestellt wird, über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren zu eröffnen, oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wird;
- der Kunde die Mietsache beschädigt und trotz Fristsetzung die Beschädigung nicht beseitigt.
2.10 Mängelansprüche und Haftungsbegrenzung
a) Mängelansprüche
1. Tritt an den von der Eventworks GmbH überlassenen Gegenständen ein Mangel auf, wird dieser von der Eventworks GmbH nach entsprechender Mängelanzeige durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl der Eventworks GmbH durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Kunde Unternehmer, darf er eine Mietminderung nicht durch Abzug vom vereinbarten Mietzins durchsetzen. Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt. Zudem verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
b) Haftungsbegrenzung
1. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.
2. Für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet die Eventworks GmbH unbeschränkt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Eventworks GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Eventworks GmbH beruhen, haftet die Eventworks GmbH unbeschränkt.
3. Im Übrigen haftet die Eventworks GmbH unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Eventworks GmbH nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf das Fünffache des Netto-Miet-Preises, sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Vermietung von NonFood-Equipment typischerweise gerechnet werden muss.
5. Die verschuldensunabhängige Haftung der Eventworks GmbH für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Abs. 1 Var. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.11 Nebenleistung zur Vermietung
- Als Nebenleistung zur Vermietung von Equipment im Rahmen dieses Werkvertrages bietet die Eventworks GmbH auch Logistik-Dienstleistungen an. Die Logistik-Dienstleistung wird nach tatsächlich geleistetem Aufwand gemäß den in der Auftragsbestätigung festgelegten Stundensätzen berechnet.